Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 31.03.1992 – 1 StR 794/91

1. Strafsenat

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62 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

31. März 1992 in der Strafsache

gegen

1. Alfonso Bolivar C u 0 u aus co HB (Panama), dort geboren am EEE 1945,

2. Carlos Ricardo Oo mn r Ge aus CB (Ecuador), geboren ame 1945 in EEE (Ecuador),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

62

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt il aus ven

als Verteidiger des Angeklagten Ce og,

Rechtsanwalt WED au: ve

als Verteidiger des Angeklagten og rei,

Justizangestellte a»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

27

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1991 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten,

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten (gb op wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren sechs Monaten, den Angeklagter OD reiiiiB wesen Beihilfe zu diesen Delikten zu vier Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen beide Angeklagte gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

Bei CB Od Hat die Strafkammer nicht überse-

hen, daß er das Kokain nach München transportierte (vgl. UA S. 60), auch nicht, daß er sich während der Fahrt als "Transportchef für Europa" bezeichnete; sie hat ihn im Hinblick auf seine bedeutsame und bestimmende Tätigkeit an Bord - anders als den Ersten Offizier - als (Mit-)Täter eingestuft. Daß sie dennoch (nur) auf eine Strafe von neun Jahren

sechs Monaten erkannte, unterlag ihrer Entscheidung. Als "unvertretbar niedrig" - mit der Qualität eines Rechtsfehlers - kann diese Strafe nicht bezeichnet werden.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß es nahegelegen hätte, ausdrücklich zu erörtern, welche Schlüsse der Angeklagte OEM rEEEE> aus den Umbauanweisungen des Kapitäns, aus dessen Nichtbeantwortung der Frage nach dem Zweck dieser Arbeiten, schließlich aus dessen Äußerung, es werde "feine, gefährliche Fracht" geladen, gezogen hatte. Doch zeigen die Ausführungen an anderer Stelle des Urteils (UA S. 39, 51), daß die Strafkammer letztlich zu dem Schluß gekommen war, auch O5 rel habe erst am Tage nach dem Einladen des Kokains dessen wirkliche Qualität erfahren.

Daß On RE Erster Offizier war, erwähnt das Landgericht an verschiedenen Stellen, u.a. UA S. 76, 78, 81.

Nichts legt die Annahme nahe, bei der Wahl des Strafrahmens sei dieser Umstand unbeachtet geblieben.

si

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten eines der beiden Angeklagten.

Maul Foth Brüning

Beyer Wahl