Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 24.03.1992 – 1 StR 161/91

1. Strafsenat

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52 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vom

24. März 1992 in der Strafsache

gegen

Hüseyin CB aus ZGB. seboren am EEEEEED 1936 in PB (Türkei),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

SF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

5?

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Mißbrauch von Kindern, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Abbruch der Schwangerschaft und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Ablehnung des auf Vernehmung eines in der Türkei wohnenden Türken gerichteten Beweisamtrags mit der Begründung, das Beweismittel sei unerreichbar, ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge hatte telefonisch trotz eingehender Unterrichtung über alle mit der Zeugenvernehmung zusammenhängenden Fragen erklärt, nicht erscheinen zu wollen. In einem solchen Fall kann sich die formelle Ladung erübrigen (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9).

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daß das Landgericht den von Mitte 1978 bis Ende 1986/Anfang 1987 andauernden sexuellen Mißbrauch der im ehelichen Haushalt des Angeklagten lebenden, am 2. Mai 1970 geborenen Schwägerin des Angeklagten durch diesen als fortgesetzte Handlung ansah, hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Auch daß auf diese Weise Einzeltaten mit abgeurteilt wurden, deren Verfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjJährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl