Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 5 StR 112/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. März 1992 in der Strafsache
gegen
Martin HB zus vo. geboren am EEE 1965 in wei.
zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: BEN. Inso u.a. -
wegen versuchten schweren Raubes
Der des Abs.
Das
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag Generalbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß S 349 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten HN wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftli-
chen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Strafzumessung beanstandet,
hat
Der
vom
Erfolg.
Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift 10. März 1992 aus:
"Der allein angegriffene (Gesamt-)Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht als 'für die Zumessung der Strafe bestimmend' (5 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hervorhebt, daß der Angeklagte 'zum Tat-
zeitpunkt', das ist der 13. April 1990, "unter Bewährung stand' (UA S. 18). Dies trifft nach den Feststellungen nicht zu. Die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 12. April 1989 ‘ist seit dem 7. Januar 1990 erledigt' (UA S. 8), in dieser Sache lief also am 13. April 1990 keine Bewährungsfrist. Die dem Angeklagten in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg am 19. September 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 8/9) rechtfer-
tigt den genannten Strafschärfungsgrund nicht. Daß der Tatrichter ohne diesen zu einer dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolge gelangt wäre, läßt sich nicht zweifelsfrei ausschließen."
Dem schließt der Senat sich an und weist ergänzend darauf hin, daß es bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen wäre, wenn eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren Verurteilungen lediglich aus Rechtsgründen zu unterbleiben hat.
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