Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 4 StR 83/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
. vom 17. März 1992
in der Strafsache
gegen
Albert AGD aus PB. sort geboren am GUEEEEEEEB 1953. zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
SL
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 17. März 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. November 1991 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1992 verwiesen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen wegen räuberischer Erpressung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (sechs Monate Freiheitsstrafe) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (S 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch wegen Diebstahls (sechs Monate Freiheitsstrafe), bei dem das Landgericht den Strafrahmen des $S 243 Abs. 1 StGB zugrundegelegt hat, keinen Bestand haben.
Nach den von der Kammer insoweit getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus einem Kellerverschlag, in den er eingebrochen war, sieben Flaschen Wein verschiedener Art und Qualität. Angaben über den Wert des Weines enthalten die Urteilsgründe nicht.
Dies läßt besorgen, daß das Landgericht die Ausnahmevorschrift des $S 243 Abs. 2 StGB übersehen hat, nach der ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Annahme, daß das Diebesgut geringwertig war, liegt insbesondere deshalb nahe, weil der Angeklagte ausweislich der Feststellungen zu den Taten, die den nach S 55 StGB einbe-
zogenen Strafen zugrundelagen, nur drei Monate vor der hier abgeurteilten Tat in denselben Kellerverschlag eingedrungen war und daraus Wein zu einem Durchschnittspreis von 5,-DM je Flasche entwendet hatte.
Durch die Aufhebung des Strafausspruches wegen Diebstahls wird auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Salger Steindorf Maatz Basdorf Tepperwien