Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 4 StR 59/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 59/92 BESCHLUSS

vom 17. März 1992

in der Strafsache

gegen

Michael H ' ohne festen Wohnsitz, geboren am 1964 in U@®, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-17/4-str-59-92#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. August 1990 verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird (vgl. BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 mit weit. Nachw.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz

Basdorf Tolksdorf