Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 11.03.1992 – 3 StR 421/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 421/91 URTEIL
vom 11. März 1992
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
AZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,
Kutzer, Dr. Rissing-van Saan,
Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Piz
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten SR wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten SagD wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten T@EEBD wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Die Angeklagten und ihr späteres Tatopfer HE waren Insassen eines Aufnahmelagers für Übersiedler aus der früheren DDR. Der Angeklagte SB verdächtigte HR, ihm verschiedene Gegenstände entwendet zu haben. Er stellte ihn
deswegen zur Rede und versetzte ihm heftige Faustschläge und Fußtritte. Die Angeklagten Sa und TEE kamen hinzu und beteiligten sich ebenfalls durch Schläge und Fußtritte an der "Abreibung wegen Kameradendiebstahls". Auch nachdem letztere sich wieder entfernt hatten, setzte der Angeklagte SC die Tätlichkeiten weiter fort. Etwa eine Dreiviertelstunde nach Beendigung dieses Geschehens mißhandelte der Angeklagte Scope HiW erneut, weil dieser ihn beschimpft hatte.
Kurz danach verstarb HP an den Folgen einer bei den Tätlichkeiten erlittenen subduralen Blutung, die zu einer zentralen Lähmung mit Aussetzen der Atemfunktion führte. Die Jugendkammer hat die Angeklagten weder wegen vorsätzlicher Tötung nach SS 211, 212 StGB, noch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach S 226 StGB verurteilt, da sie einen Tötungsvorsatz nicht feststellen und die Todesursache weder einer konkreten Tatsituation noch einem bestimmten Angeklagten zuordnen konnte.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a) Die Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit der Verletzungen für die zum Tode führende subdurale Blutung sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Sachverständigen Prof. Dr. SW nat es dargelegt, daß für eine solche Blutung bereits ein heftiger Faustschlag oder Fußtritt gegen den Kopf des Opfers ausreichend sein konnte (UA Ss. 102, 103); es hat ferner am Ende der Schilderung eines jeden Handlungsabschnitts ausgeführt, daß in ihm derartige
als Todesursache geeignete Verletzungshandlungen stattgefunden hatten, ohne daß Anhaltspunkte für ihre konkrete Ursächlichkeit gefunden werden konnten (UA S. 46, 51, 55, 62/63). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen für die Schlußfolgerung des Sachverständigen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311, 314). Auf die von der Revision gewünschte Feststellung bestimmter Wahrscheinlichkeiten für die einzelnen Tatphasen kam es ohnehin nicht an, da diese eine richterliche Überzeugung nicht begründen könnten.
Bei dieser Sachlage mußte die Jugendkammer zugunsten des jeweiligen Angeklagten auch davon ausgehen, daß der zum Tod führende Körperverletzungserfolg in einem Tatabschnitt herbeigeführt wurde, an dem dieser nicht beteiligt war und der ihm auch nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Verantwortung nicht angelastet werden kann.
b) Die Annahme der Beschwerdeführerin, eine gegenseitige Zurechnung der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an den jeweiligen Handlungsabschnitten sei aus Gründen einer Verknüpfung dieser Tatphasen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit geboten, ist offensichtlich verfehlt.
c) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen - auch bedingten - Tötungsvorsatz verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dessen Annahme, das Erzwingen der Unterzeichnung eines Schuldscheines spreche gegen einen Tötungsvorsatz, steht nicht in Widerspruch zu anderen Feststellungen. Die Fortsetzung der Mißhandlungen
durch den Angeklagten SB nach der Unterzeichnung ist mit einem lediglich auf Körperverletzung im Sinne einer Bestrafungsaktion gerichteten Vorsatz ohne weiteres vereinbar.
VRiBGH Dr. Ruß kann nicht zschockelt Kutzer unterzeichnen, weil er urlaubsbedingt ortsabwesend ist
zschockelt
RiBGH Dr. Rissing-van Saan kann nicht unterzeichnen, weil sie urlaubsbedingt ortsabwesend ist zschockelt winkler