Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.03.1992 – 4 StR 25/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 25/92 BESCHLUSS

vom 10. März 1992

in der Strafsache

gegen

Alfons 2 f ohne festen Wohnsitz, geboren am 1957 in HB, zur Zeit

in Haft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung ($S 308 StGB) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf