Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.03.1992 – 1 StR 81/92

1. Strafsenat

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SA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. März 1992 in der Strafsache

gegen

Rudolf Lob aus Ei. geboren am EEE 155: in ve.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschluß über die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist rechtsfehlerfrei. Mit dem Hinweis auf die Befürchtung der Sachverständigen, die Zeugin Beatrix HE werde durch die Anwesenheit des Angeklagten in ihrem Aussageverhalten negativ beeinflußt, hat die Jugendkammer ihre entsprechende Besorgnis hinreichend konkretisiert. Ob diese Besorgnis tatsächlich besteht, hat der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 18, 20 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl