Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.03.1992 – 1 StR 30/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. März 1992 in der Strafsache

gegen

Jakob FED aus I. senoren an GE 1552 in 1

wegen Diebstahls u.a.

674

so

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten F@® wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall IX der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Falle IX der Urteilsgründe ist hinsichtlich der Einzeltaten 2 bis 7 nicht ausreichend beweismäßig abgesichert. Das Landgericht sieht, daß in diesen Fällen der An-

geklagte weder als Täter von Zeugen identifiziert werden noch bei ihm Schmuck aus diesen Diebstählen sichergestellt werden konnte. Es meint jedoch, seine Täterschaft ergebe sich daraus, daß er im ersten Fall auf Grund einer Zeugenaussage als Täter feststehe und diese Tat mit den weiteren Taten durch die gleichartige Ausführung und den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden sei. Mit Ausnahme der Fälle IX 1 und 2 fehlt es jedoch schon am engen örtlichen Zusammenhang, denn die einzelnen Tatorte lagen im übrigen 5 bis 25 km auseinander. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht näher und unter Anführung von Tatsachen damit auseinandersetzen müssen, ob für diese Taten nicht andere Täter, möglicherweise aus dem Umkreis des Angeklagten, in Frage kamen. Allein die - nicht besonders charakteristische - Arbeitsweise und der zeitliche Zusammenhang reichen insbesondere wegen der größtenteils relativ weit auseinanderliegende Tatorte zur Überführung nicht aus.

Damit war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.

-4- Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl