Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.03.1992 – 3 StR 548/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
da
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 548/91
vom 6. März 1992
in der Strafsache
gegen
. Klaus Dieter B aus Ken -) >. geboren am @. 1944 in Rem,
. Heinrich Peter S dumm» u (Niederlan-
de), geboren am@. @B 1943 in
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 1992 einstimmig beschlossen:
Ruß
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. August 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht die bei dem Angeklagten BB ausdrücklich erwogenen Umstände (UA S. 27) des unerlaubten Handeltreibens mit der "weichen" Droge Haschisch und der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge zur Durchfuhr (vgl. BGHSt 34, 180, 183) bei der Zumessung der Strafe für den Angeklagten sg» nicht berücksichtigt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler