Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 26.02.1992 – 2 StR 35/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 35/92 Kon
vom 26. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Bernhard Heinrich K GEB aus Kal, dort geboren am 5. EEE 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 10 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Falle II 10 der Urteilsgründe, in dem die entwendete Jacke für den Tatbeteiligten Z. vorgesehen war, ist der Tatbeitrag des Angeklagten allerdings als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
Die Einzelstrafe von vier Monaten liegt nahe an der Untergrenze der für beide Begehungsformen insoweit gleichen Strafrahmengrenzen. Da sich der Unrechtsgehalt der Beihilfehandlung des Angeklagten deshalb nur unwesentlich von dem einer Täterschaft unterscheidet, weil er.die Jacke eigenhändig entwendete, ist auszuschließen, daß bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat auf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.
Jähnke Maier Theune
Niemöller RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Jähnke