Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.02.1992 – 2 StR 46/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Hol.
vom 21. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz H WW aus KB, dort geboren am
ww. WB 1953,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
EST
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Mit dieser wird beanstandet, daß der Angeklagte, der sich gemäß S 247 Satz 1 und 2 StPO während der Vernehmung des Tatopfers, der 15 Jahre alten Zeugin Sandra S@B- @B, aus dem Verhandlungsraum entfernen mußte, nicht über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet worden sei.
Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt alle erforderlichen Tatsachen vor und stellt die Behauptung auf, daß eine
Unterrichtung des Angeklagten nicht erfolgt sei. Dabei beruft er sich nicht nur auf den Inhalt des Protokolls (vgl. dazu BGHSt 7, 162 £).
Die Rüge greift auch durch. Nach der Vernehmung der Zeugin Sandra SED in nicht Öffentlicher Sitzung und in Abwesenheit des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und "der Angeklagte erschien wieder im Sitzungssaal". Anschließend wurde über die Vereidigung der Zeugin verhandelt und entschieden. Daß eine Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage - eine Förmlichkeit des Verfahrens im Sinne von S 274 StPO (vgl. BGHSt 1, 346, 350; BGH bei Dallinger MDR 1957, 267; BGH StV 1984, 102, 103) -, nicht erfolgt ist, beweist das Protokoll. Das Unterbleiben der Unterrichtung verstößt aber gegen § 247 Satz 4 StPO.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (S 337 StPO). Die - nach S 247 Satz 1 und Satz 2 StPO zulässige - Vernehmung der Hauptbelastungszeugin in Abwesenheit des den Tatvorwur£f bestreitenden Angeklagten bedeutete für diesen einen schwerwiegenden Eingriff in sein grundlegendes Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 3, 384 f). Es besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte - trotz der Anwesenheit seines Verteidigers - aufgrund der Nichtunterrichtung über den Inhalt der ihn erheblich belastenden Aussage ‚seiner Stieftochter seine weitere Verteidigung nicht zweckentsprechend einrichten konnte und auch nicht in der Lage
war, an die Zeugin sachgerechte Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen (vgl. dazu BGHSt 1, 346, 350; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 49).
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode