Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.02.1992 – 4 StR 16/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

1. Michael Rudolf S mE . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1967 in GB. zur zeit in

Haft,

2. Peter 2 u zu: ve, Tenoren am SEE 1965 in Frankfurt/Main,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 1992 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 1991 dahin abgeändert, daß

a) in den Schuldsprüchen jeweils die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt,

b) der Maßregelausspruch jeweils entfällt.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

4. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen,

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten jeweils wegen tatmehrheitlich begangenen Vergehens des "fortgesetzten" vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind. Der Senat schließt bei beiden Angeklagten aus, daß der Wegfall der jeweiligen Einzelstrafe zu einer Minderung der jeweils verhängten Gesamtstrafe führen könnte. Indes zieht die Einstellung den Wegfall der Anordnung einer isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB nach sich, die mangels jeglicher Begründung ohnehin keinen Bestand hätte haben können.

Salger Steindorf Maatz Basdorf Tolksdorf