Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.02.1992 – 4 StR 11/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 11/92 BESCHLUSS
vom 18. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
wıIl
*
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Il.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. September 1991
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die An-
geklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Er-
folg.
=
l. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)
und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuld- und zur
Aufhebung des Strafausspruchs.
während die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, halten seine Darlegungen zum bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt (UA 23):
"Wer aber so wie die Angeklagte einem 2 1/2 Monate alten Säugling so wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzt und das Kind anschließend mit Wucht in einen am Boden stehenden Tragekorb wirft, weiß, daß er damit den Tod des Kindes herbeiführen kann und der will es auch. Die Angeklagte war sich daher, dies hat sie immer wieder eingeräumt, um 20.45 Uhr, als sie ihren Stiefbruder zur Zeugin P. schickte, auch bewußt, daß ihr Kind tot war."
Damit ist das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan. Aus der Tatsache, daß der Angeklagten bewußt war, "daß ihr Kind tot war", läßt sich nicht schließen, daß sie es wollte oder billigend in Kauf nahm, ihr Kind durch die Schläge zu töten. Allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung, die geeignet war, den Tod des Kindes herbeizuführen, konnte aber nicht ohne weiteres ("der will es auch") auf einen (direkten oder bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der
Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz zwar grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Hieran fehlt es. Das Landgericht legt nicht dar, aufgrund welcher Erwägungen es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagte ihr Kind töten wollte,
Die erforderlichen Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die schweren Verletzungen des Kindes hier einen Tötungsvorsatz von selbst ergäben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte trotz ihres jugendlichen Alters und trotz ihrer Überforderung durch die äußerst schwierigen Familienverhältnisse (Alkohlmißbrauch der Mutter und des Stiefvaters, Versorgung von sechs (Stief-)Geschwistern und von zwei eigenen kleinen Kindern) nach Ansicht des Jugendanmtes bei der Pflege und Versorgung ihrer Stiefgeschwister
"ein erstaunliches Geschick" entwickelt; "auch ihre eigenen
Kinder betreute sie so, daß keine Versorgungsmängel bekannt wurden, die ein Einschreiten des Jugendamtes hätte erforderlich machen müssen" (UA 6). Unter Einfluß von Alkohol in größeren Mengen wurde die Angeklagte allerdings "aggressiv und jähzornig" {UA 7).
Bei dieser Sachlage ist der Schluß auf eine Tötungsabsicht der Angeklagten nicht zwingend. Da keinerlei negative Einstellung der Angeklagten gegen ihr Kind festgestellt ist, diese Einstellung vielmehr (durch das Jugendamt) positiv bewertet wurde, ist in gleicher Weise der Schluß möglich, daß die Angeklagte nur mit Verletzungsabsicht gehandelt hat; ein Tötungsvorsatz liegt danach eher fern.
Der Senat schließt aus, daß bei der - die Tat bestreitenden - Angeklagten noch sichere Feststellungen zu ihrer inneren Einstellung möglich sind. Er hat deswegen in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten der Angeklagten zu entscheiden ist, den Schuldspruch auf Körperverletzung mit Todesfolge ($S 226 StGB) umgestellt. S 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte ver-
teidigen können.
Die Änderung des Schuldspruch hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz