Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.02.1992 – 2 StR 25/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 25/92 BESCHLUSS Ban
vom 12. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Achim DEE aus LEEEED-BEEB, geboren am w. WE 1970 in SCHMP. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
LE
B74
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe von fünf Jahren "auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention" für schuldangemessen erachtet, ohne darzulegen, daß die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für generalpräventive Erwägungen vorliegen (vgl. BGHR StGB S 46 I Generalprävention 2; BGH, Urt. v. 12. Februar 1992 -
Der Senat schließt jedoch aus, daß sich diese formelhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe für die schwere Tat ausgewirkt hat.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode
PL