Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.02.1992 – 4 StR 654/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 654/91
vom 6. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Ivan TO aus m, seboren ar GE
1947 in Min (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
A
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Februar 1992 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Im Falle B II 16 b der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12. September 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte statt des Betruges in neunzehn Fällen des Betruges in achtzehn Fällen schuldig ist.
b) Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Senat schließt aus, daß sich der Fortfall der im Fall B II 16 b verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
c) Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf