Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.02.1992 – 3 StR 526/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

Manfred S gs aus He. geboren an @. aim 1940 in Hmm,

wegen Diebstahls

43

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines -Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist ergänzend lediglich zu bemerken:

Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Art der Beurkundung im Protokoll, daß sich die "Anhörung" nicht auf den im Absatz zuvor behandelten Hilfsbeweisamtrag bezog, der ersichtlich lediglich entgegengenommen wurde, sondern auf den die Terminsbestimmung verkündenden Beschluß, mit dem das Wort "Anhörung" sprachlich und ohne Interpunktion verknüpft ist.

Der Vorwurf, das Landgericht habe den Zeugen Bin EB nicht im Wege der internationalen Rechtshilfe geladen und diesen Weg "nicht rechtzeitig geplant", ist zurückzuweisen. Ausweislich des Beschlusses vom 19. Oktober 1990, der die vielfältigen Bemühungen des Landgerichts, diesen Zeugen zu vernehmen, schildert, ist sowohl 1988 zur ersten als auch rechtzeitig zur neuen Hauptverhandlung 1990 versucht worden, ihn im Wege internationaler Rechtshilfe zu laden. Formlose Ladungen unter verschiedenen Anschriften, auch die telegrafische unter der vom Verteidiger des Angeklagten angegebenen Anschrift, hat der Zeuge unbeachtet gelassen. Bei wiederholten Nachfragen durch die Polizei seines Heimatlandes hat er sich - auch bei dem ihm angebotenen freien Geleit und Poli- . zeischutz - geweigert, zu einem Gerichtstermin nach Deutschland zu kommen. Auf Befragen seitens der Polizei hat es der als früherer Mitbeschuldigter umfassend zur Auskunftsverweigerung berechtigte Zeuge ferner ausdrücklich abgelehnt, vor einem Richter seines Heimtlandes auszusagen.

Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, nochmals eine Ladung oder die Vernehmung im Wege der internationalen Rechtshilfe zu versuchen. Das gilt um so mehr, als das ausländische Justizministerium bei der zweiten Rechtshilfeladung nicht reagiert und Nachforschungen abgelehnt hat und als der Zeuge im Ermittlungsverfahren in Deutschland vor seiner Flucht über sechs Monate hin dreizehn Mal (UA S. 35), wenn auch nicht fehlerfrei, ausführlich vernommen worden war.

HZ

Nach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlungen, auch der Benennung des nahezu bedeutungslosen weiteren Auslandszeugen “>, sowie dem Umstand, daß sich die "konfliktbereite" Verteidigung über die - zur Vermeidung einer erneuten mehrmonatigen Hauptverhandlung gerade auch wegen der Auslandszeugen angesetzten - sog. "Schiebetermine" beschwerte, und nachdem die Straftaten der Angeklagten etwa vier Jahre zurücklagen, hat es das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem Telegramm, das an den Verteidiger eines Mitangeklagten, nicht etwa an das Gericht, geschickt worden war und ausweislich dessen sich der Zeuge DE entschlossen haben sollte, vor seinen Heimatbehörden "ein erklärendes Zeugnis abzulegen", zureichende Anhaltspunkte für eine nunmehr vorhandene Aussagebereitschaft des Zeugen zu entnehmen, Bei den gegebenen Umständen durfte das Landgericht unter Berücksichtigung von ersichtlich nicht von dem Zeugen stammenden Formulierungen und dem Kenntnisstand des Telegrafierenden über den Prozeßverlauf den Schluß ziehen, daß das Telegramm von dritter Seite aufgegeben sein konnte und die Aussagebereitschaft des Zeugen nicht richtig wieder-

gab.

Der am 4. Februar 1992 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 1992 ist in die Beratung einbezogen worden.

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