Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 5 StR 11/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 StR _ 11/92
vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen
den Betriebsschlosser
Rainer Sc ni aus Vu.
dort geboren am EEE 1946,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,
am 4. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. September 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betruges Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen
Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung wendet (S 349
Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen hält die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der AQS “CN einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe in dem Zeitraum der Firmentätigkeit von 1980 bis 1989 es unterlassen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung anzumelden, obwohl er gewußt habe, daß er als Firmeninhaber dazu verpflichtet gewesen sei. Dadurch seien der A@ Beiträge in Höhe von insgesamt rd. 923.215 DM vorenthalten worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist damit der Tatbestand des vollendeten Betruges nicht ausreichend dargetan. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß durch das pflichtwidrige Unterlassen auf Seiten des Angeklagten bei der Ad ein Irrtum erregt worden ist, der wiederum zu einer vermögensschädigenden Verfügung geführt hat. Die Urteilsgründe lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß die vom Angeklagten als "Strohmann" betriebene Einzelfirma, in deren Namen Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt wurden und die ersichtlich ohne nach außen erkennbaren Geschäftsbetrieb in VE nur fakturierte, der örtlichen A@& als Einzugsstelle gar nicht bekannt war. In diesem Fall konnte das Unterlassen der monatlichen Beitragsanmeldungen keine Fehlvorstellung bei der A hervorrufen (vgl. BGH wistra 1990, 97 m.w.N.). Die bloße Nichterfüllung einer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber einem Versicherungsträger bewirkt jedenfalls für sich alleine bei Fehlen jeglicher konkreten Beziehun-
gen zwischen den Beteiligten keinen Irrtum (Lackner, StGB, 19. Aufl., S 263 Rdn. 19 m.w.N.). Da der Angeklagte im November 1988 wegen Vorlage einer gefälschten A@#-Bescheinigung bei einem seiner Auftraggeber zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, erscheint es andererseits möglich, daß die Ad zumindest durch diesen Vorgang Kenntnis von der Existenz der Firma Rainer Sch erlangt hat. Dies bedarf weiterer Aufklärung durch den neuen Tatrichter; dieser wird auch Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten seit dem 1. August 1986 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des S 266 a StGB zu würdigen, falls der Tatbestand des $S 263 StGB nicht eingreift.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges entfallen die zugehörige Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen konnten dagegen bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß sie von der aufgehobenen Einsatzstrafe wegen Betruges beeinflußt worden sind.
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