Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 1 StR 396/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 396/91
vom
4. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
Horia CB aus KB. geboren am EEE 1939 in PD (Rumänien),
wegen schweren Raubs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992 beschlossen:
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 5. November 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1990 wegen schweren Raubs u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde rechtzeitig Revision eingelegt, die auch von einem Verteidiger rechtzeitig mit der Sachrüge begründet wurde. Eine in einem Schriftsatz eines anderen Verteidigers erhobene Verfahrensrüge war dagegen verspätet angebracht. Der Senat hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1991 gemäß ss 154, 349 Abs. 2 und 4 StPpo das Verfahren teilweise eingestellt, den Schuldspruch entsprechend abgeändert und die Revision im übrigen verworfen. Nachdem auf eine form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision eine Sachentscheidung ergangen ist, ist für eine Wiedereinsetzung, durch die im Ergebnis eine verspätet angebrachte Verfahrensrüge doch noch einer sachlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugeführt werden soll, kein Raum mehr (vgl. BGHSt 17, 94; 25, 89, 91).
Im übrigen hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1991 bereits im einzelnen dargelegt. daß die Verfahrensrüge nicht nur verspätet angebracht, sondern auch in der
Sache unbegründet war. Selbst wenn sie also rechtzeitig angebracht gewesen wäre, hätte sie der Revision daher nicht zu einem (weitergehenden) Erfolg verhelfen können.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Wahl