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BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 5 StR 9/92

5. Strafsenat

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5 _ StR 9/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Avdi 1 Ci .

geboren am EEE 1968 in PO (Susoslawien) ,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig.

Dagegen hat die Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinandergesetzt hat.

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Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt (UA S. 9):

"Der Angeklagte LER hatte ein Klappmesser gezogen, geöffnet und damit LU, der ihm den Rücken zuwandte, zweimal unterhalb des Nackens in den Rücken gestochen. Der Angeklagte tat dies aus Verärgerung über den Verlust seiner Freundin, aus Eifersucht und in dem Bestreben, sich an seinem Nachfolger zu rächen. Dabei

nahm er den Tod des Mannes zumindest billigend in Kauf

Nach der Tat liefen der Angeklagte und sein Begleiter so schnell davon, daß der Zeuge BE sie nicht mehr durch die Betätigung der Türsperren aufhalten konnte."

Diesen Feststellungen kann schon nicht entnommen werden, ob der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, ob also nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein beendeter oder nicht beendeter Versuch des Totschlags vorlag (vgl. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 299; 36, 224, 226). Subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten - bei nicht beendetem Versuch - daran gehindert haben könnten, sein Tötungsvorhaben weiter zu verfolgen, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Der Zeuge BEE war schon vor den Stichen des Angeklagten herbeigeeilt, "um dazwischen zu gehen" (UA

Ss. 8). Daß seine Anwesenheit den Angeklagten von weite-

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rem Zustechen abgehalten haben könnte, ist deshalb nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.

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