Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.01.1992 – 1 StR 669/91

1. Strafsenat

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B74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 669/91

vom 23. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Mike REED aus H@, geboren am GES 1955 in

wegen fahrlässiger Tötung U.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 23. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

26. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO; vgl. BGH GA 1975, 333).

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning