Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.01.1992 – 1 StR 782/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR 782/91
vom 21. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
Georg Josef Peter Lip zus EEE. seporen am U 1925 in SE.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß SS 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
1. Das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. September 1991 dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen BetrugeS in zwölf Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Da sich der Angeklagte nicht nur im Fall Iı 13, sondern auch in den Fällen II l bis 11 der Gründe als Dr. jur. und in einigen Fällen zusätzlich als Rechtsanwalt ausgegeben hat, um sich in das Vertrauen der von ihm geschädigten Menschen einzuschleichen, besteht zwischen den vom Angeklagten in diesen Fällen begangenen Betrugstaten und der Dauerstraftat des Mißbrauchs eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Daß die Dauerstraftat als minder schwere Straftat nicht die Kraft hat, die Betrugstaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte daher nicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt werden dürfen, sondern wegen der in den genannten Fällen begangenen Betrugstaten jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titel und Berufsbezeichnungen.
Deshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß S 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen von 122 Monaten Freiheitsstrafe sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Einzelstrafe von sechs Mo-
naten für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen meßbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben."
Dem tritt der Senat bei.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Wahl