Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 15.01.1992 – 2 StR 441/91

2. Strafsenat

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M BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ARE? Non

vom 15. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

1. Gjevat K EEE , geboren am Gb. EEE 1964 in LED/ree in Ko (Su), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hans Herbert I WB aus Mei Sei, geboren am @. EEE 1957 in De,

wegen schweren Raubes u. a.

wWIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Januar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof |] in der Verhandlung,

Bundesanwalt END bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 5 aus EB als Verteidiger des Angeklagten IB,

Justizamtsinspektorin EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A

A

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1991

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten JE wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten Kb hält sich sowohl die Strafrahmenwahl wie die Strafzumessung selbst innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Die Strafkammer hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung in vertretbarer Weise die Voraussetzungen eines minder schweren Falles bejaht. Die Strafzumessung als solche weist ebenfalls keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

-4-

Auch hinsichtlich der gegen den Angeklagten J@B verhängten Geldstrafe sind Rechtsfehler nicht zu ersehen. Die Gewichtung der Vorstrafen dieses Angeklagten innerhalb der Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Winkler