Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 15.01.1992 – 2 StR 287/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 287/91 URTEIL ayn, gl
Fa 4)
vom 15. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Uwe Anton Josef Be EEE zus AuiEEmB, geboren am . ED 1964 in Scheiip, VS Kreis,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
wıIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter
winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt UEER aus GENE EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom
12. Februar 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt und zwei Verfahrensrügen erhebt, ist unbe-
gründet.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte wußte, daß in der Wohnung seiner früheren Vermieterin, der damals 75-jährigen Rentnerin P., Bargeld aufbewahrt wurde. Dies teilte er seinem Bekannten K. mit, worauf beide übereinkamen, das Geld an sich zu bringen. Sie begaben sich zur wohnung der Frau P. und klingelten. Deren Lebensgefährte M. öffnete und ließ beide eintreten, nachdem der Angeklagte vorgegeben hatte, mit Frau P. über Mietrückstände sprechen zu wollen. In der Küche kam es alsbald zu einer zumindest verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und
Herrn M. "Kaum hatte diese begonnen, zog K. seine Gaspistole
aus der Tasche und schlug damit auf Frau P. und auch auf Herrn M. ein, wobei er beide mit Wucht jeweils am Kopf traf und ihnen blutende Platzwunden zufügte. Den Angeklagten fragte er zwischendurch, wo ’es’ denn sei ... Nachdem K. ihn gefragt hatte, wo ’es’ denn sei, hatte sich der Angeklagte in das neben der Küche gelegene Wohnzimmer begeben und hatte dort aus dem Wohnzimmerschrank 1.000,-- DM Bargeld ... entnommen" (UA S. 7). Der Angeklagte und K. flüchteten sodann aus der Wohnung, von der Beute erhielt jeder von ihnen 500,-- DM.
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Er habe seine frühere Vermieterin nur aufgesucht, um bei seinem Auszug zurückgelassene Papiere abzuholen. Weil sich Herr M. in das Gespräch mit Frau P. eingemischt habe, habe er ihn niedergeschlagen und sei dann panikartig aus der Wohnung geflohen. Sein Begleiter müsse dann das Geld entwendet haben.
Die Strafkammer hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Ihre Feststellungen zum Tatgeschehen hat sie ausschließlich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters K. gestützt, der wegen der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, und wegen weiterer Raubtaten bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Sie hat seine in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten gemachten Angaben als glaubhaft angesehen, obwohl diese von der Tatschilderung, die der Zeuge als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gemacht hatte, insoweit abwichen, als er dort behauptet hatte, "daß treibende Kraft für den Raubüberfall
der Angeklagte gewesen sei und er (der Zeuge) zur Teil-
nahme habe überredet werden müssen" (UA S. 13).
II.
1. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafkammer hat die Umstände gesehen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen P. K. sprechen konnten, und sich mit ihnen in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise auseinandergesetzt.
2. Auch den beiden Verfahrensrügen, mit welchen der Beschwerdeführer die Zurückweisung von Hilfsbeweisamträgen in den Gründen des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen s 244 Abs. 3 StPO angreift, bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. Mit diesen Anträgen hatte der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, daß der Zeuge K. bei drei Raubüberfällen entgegen seiner Einlassung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, er habe die Opfer mit einer Spielzeugpistole bedroht, eine echte Pistole als Drohmittel eingesetzt habe, und daß seine Behauptung in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, er habe noch nie mit Betäubungsmitteln gehandelt, unwahr sei, weil er bis zu seiner Verhaftung 1989 mehrfach mit Betäubungsmitteln in Gießen und
Frankfurt am Main Handel getrieben habe.
Die Strafkammer hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen und hierfür im angefochtenen Urteil die folgende Begründung
gegeben:
"Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. spricht nicht, daß er bei dem am 10. Juni, 26. Juni und 27. August 1989 verübten bzw. versuchten Raubüberfällen, die Gegenstand des gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahrens 9 Js 150130/89 2 KLs StA Gießen gewesen sind, möglicherweise eine regelrechte Schußwaffe (Pistole) benutzt hat, obwohl er in dem Gießener Verfahren behauptet hat, es habe sich jeweils nur um eine Spielzeugpistole gehandelt. Sollte der Zeuge seinerzeit in dem gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren tatsächlich zu seiner Entlastung insoweit falsche Angaben gemacht haben, so würde dies noch keineswegs bedeuten, daß ihm auch in dem hiesigen Verfahren nicht geglaubt werden kann. Das gilt umsomehr, als er in seinem Verfahren durch eine falsche Aussage in dem genannten Punkt nur sich selbst entlastet, aber niemand anderen zu Unrecht belastet hätte, während es im vorliegenden Verfahren darum geht, ob er einen anderen falsch belastet (und dies, obwohl sein eigenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist!). Die möglicherweise auf naheliegende falsche Angaben gestützte Selbstverteidigung des Zeugen in anderer (eigener) Sache beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren nicht. Die im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung vom 7. Oktober 1991 ... in das Wissen der dort benannten Zeugen gestellte Behauptung, der Zeuge K. habe bei den genannten Raubtaten entgegen seiner Behauptung jeweils eine echte Pistole mit sich geführt, ist demnach für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung (S$S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Im übrigen darf bezweifelt werden, ob die als Zeugen benannten Tatopfer seinerzeit tatsächlich zuverlässig beurteilen konnten, ob die vom Zeugen benutzte Pistole eine echte Waffe oder nur eine Scheinwaffe war
Schließlich wird in dem ... Hilfsbeweisamtrag vom 04.02.1991 ... behauptet, der Zeuge K. habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1989 mehrfach mit Betäubungsmitteln in Gießen und Frankfurt Handel getrieben und sei den zuständigen Polizeibehörden als Abhängiger und Betäubungsmittelhändler bekannt geworden. Zum Beweise beruft sich die Verteidigung auf Auskünfte der zuständigen Abteilungen der Kriminalpolizei Gießen und Frankfurt. Schon die Formulierung des Beweisamtrages und die angegebenen Beweismittel legen die Annahme nahe, daß hier allenfalls der Beweis für einen Verdacht der zuständigen Dienststellen erbracht werden kann. Selbst wenn sich der Zeuge K. jedoch zur fraglichen Zeit tatsächlich als Dealer betätigt hätte (wobei freilich angesichts der gleichzeitig verübten Raubtaten von umfangreicher und einträglicher Dealertätigkeit jedenfalls nicht
ausgegangen werden könnte) und er auf die Frage der Verteidigung nach entsprechender Betätigung auch tatsächlich eine unwahre Auskunft gegeben hätte, würde dies die Glaubwürdigkeit seiner Aussage zum hier zu behandelnden Tatgeschehen nicht beeinträchtigen. Es macht einen Unterschied, ob der Zeuge zu Vorgängen, die ein anderes Verfahren betreffen, zum Zwecke seiner eigenen Entlastung etwas Falsches sagt, oder ob er im anhängigen Verfahren zu Ungunsten eines anderen, nämlich des Angeklagten, die Unwahrheit sagt. Es ist bereits dargelegt worden, daß das Letztere dem Zeugen unter den gegebenen Umständen nicht zuzutrauen ist. Die im genannten Beweisamtrag behauptete Tatsache ist daher auch in diesem Fall für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung."
Der Generalbundesanwalt hält diese Ausführungen insoweit für bedenklich, als die Strafkammer in beiden Fällen die Beweisbarkeit der behaupteten Tatsachen durch die angegebenen Beweismittel in Frage gestellt und dadurch gegen das Verbot der Beweisamtizipation verstoßen habe. Selbst wenn dies zuträfe, wäre indes der Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährdet. Denn die Strafkammer hat für jeden der Hilfsbeweisamträge dargelegt, daß und weshalb sie auch bei einem Nachweis der vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Tatsachen keinen Anlaß hätte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. zu zweifeln, und deshalb diese Tatsachen als - aus tatsächlichen Gründen - für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen. Gegen die so begründete
Zurückweisung der Beweisamträge aber ist aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern (vgl. KK-Herdegen, StPO 2. Aufl. $S 244 Ran. 72; Kleinknecht-Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 5; st. Rspr.). Für die Annahme, die Wertung der Strafkammer könnte von den Zweifeln an der Beweisbarkeit der Tatsachenbehauptungen beeinflußt worden sein, bieten die Urteils-
gründe keinen Anhalt.
Jähnke Niemöller Gollwitzer
Detter Winkler