Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.01.1992 – 5 StR 642/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5 _ StR 642/91

vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen

1. Klaus-Jjürgen R us | cus vn. dort geboren am ES 1945,

2. Sigrid Carmen R EB sevorene TE

aus Bin dort geboren am EEE 1951,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus-Jürgen F- wa wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen Betruges und die Mitangeklagte Sigrid RÜEEEEEER wesen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, tragen die Urteilsgründe in den Fällen II 2 und 3 den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Denn die Feststellungen lassen nicht erkennen, welche schädigenden Vermögensverfügungen der Außendienstmitarbeiter Kerkmann aufgrund seines Irrtums über die Werthaltigkeit der ihm übergebenen Schecks jeweils vorgenommen hat. Daß der Angeklagte diesen Außendienstmitarbeiter bereits in der Absicht eingestellt hat, ihm in der Folgezeit seine Provisionen vorzuenthalten, ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das Landgericht teilt insoweit nur mit, die Einnahmen der Firma "PB" hätten nicht dazu ausgereicht, den Außendienstmitarbeitern die ihnen versprochenen Provisionen regelmäßig zu zahlen (UA S. 11). Der Tatrichter ging demnach ersichtlich von einer grundsätzlich vorhandenen Zahlungsbereitschaft des Angeklagten im Hinblick auf die Provisionen aus.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe entfallen die zugehörigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden,

daß sie von den aufgehobenen Strafen beeinflußt worden sind.

2. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung zugunsten des Beschwerdeführers in den Fällen II 2 und 3 auf die Mitangeklagte Sigrid FREE zu erstrecken, die insoweit wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie zur Aufhebung der ersten der beiden gegen sie gebilde-

ten Gesamtstrafen.

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