Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.12.1991 – 3 StR 454/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 454/91

in der Strafsache

gegen

Thomas C EEE Jeborenex 1 aus TORE. seboren an @: @ 1964 in rap,

wegen Diebstahls u.a.

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AIR

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten CE»

wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom

22. März 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt (S 344 Abs. 2 StPO) und daher unzulässig; die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Strafkammer hat bei allen drei Taten Gewerbsmäßigkeit angenommen und im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte "sich durch sein Vorgehen eine ständige Einnahmequelle im Rahmen des von ihm geführten Kfz-Betriebes" (UA S. 32, 33) verschaffen wollte und "im Zeitraum

vom 11. bis zum 21. März 1988 ... zweimal am Diebstahl oder der Hehlerei eines Fahrzeugs und ein weiteres Mal am Diebstahl von Kfz-Motoren beteiligt war" (UA S. 57).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer anderen Motivation des Angeklagten nicht auseinandergesetzt. Abnehmer der beiden durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten Fahrzeuge (Fälle 11 a und 12 a) war jeweils der Mitangeklagte Brötzmann. Am Tag vor der ersten Tat hatte der Angeklagte die Kriminalpolizei auf den Handel des Mitangeklagten BGE mit gestohlenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen hingewiesen und diese Angaben am Tag der letzten Tat durch weitere konkrete Hinweise ergänzt. Deshalb kommt als naheliegende Möglichkeit auch in Betracht, daß es dem Angeklagten bei der Beschaffung und Überlassung der beiden gestohlenen Fahrzeuge an EB nicht auf eine günstige Einnahmequelle ankam, sondern vielmehr darauf, zusätzliche Beweise gegen BEE beizubringen, die seine der Polizei übermittelten Informationen bestätigten. Die Annahme des Aufbaues eines illegalen Gewerbes ist aber unvereinbar mit dem gleichzeitigen Bemühen des Angeklagten, den offenbar einzigen Abnehmer, den er für gestohlene Pkws hatte, der Strafverfolgung auszuliefern. Es liegt nahe, daß die Strafkammer bei diesen beiden Taten Gewerbsmäßigkeit nicht bejaht hätte, wenn sie diese Überlegungen in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätte. Entfällt damit - vorläufig - bei den ersten beiden Taten die Gewerbsmäßigkeit, fehlt für die auch für die dritte Tat angenommene Gewerbsmäßigkeit ein wichtiges Beweisanzeichen, ohne daß die Kammer möglicherweise auch in diesem Fall nicht nach SS 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hätte.

AL2

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung. Strafschärfend wertet die Kammer, daß der Angeklagte "ein Doppelspiel trieb, nämlich einerseits sein Wissen über die Begehung strafbarer Handlungen durch Informationserteilung an die Polizei zu Geld machte, andererseits vor einer Tat zum Nachteil der ihm besonderes Vertrauen entgegenbringenden Angeklagten (vgl. Tat 13) nicht zurückschreckte" (UA S. 82). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß schon Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seit 1986 als Vertrauensperson Kontakt zum Kriminalpolizeiamt Kiel und war für Informationen bezahlt worden (UA S. 18). Im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten hat er am 10. und 21. März 1988 die Polizei informiert. Auch auf Grund dieser Hinweise erfolgten mehrere Festnahmen (UA S. 18) und die Sicherstellung zahlreicher entwendeter Fahrzeuge und Fahrzeugteile (UA S. 19). Bei dieser Sachlage hätte die Kammer sich mit der naheliegenden Frage befassen müssen, ob die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe strafmildernd zu berücksichtigen ist; sie durfte dem Angeklagten jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung Strafmilderung

versagen.

Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Landgericht dem Angeklagten den Vertrauensbruch den Mitangeklagten gegenüber straferschwerend anlastet. Das Vertrauen, das Straftäter ineinander setzen, stellt kein schützenswertes Gut der Strafrechtspflege dar. Auch darf der Angeklagte nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er Mitangeklagte - und nicht unbeteiligte Dritte - bestohlen hat.

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