Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 17.12.1991 – 1 StR 578/91

1. Strafsenat

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A08

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 578/91 BESCHLUSS Fr. 412.59

in der Strafsache

gegen

Nurettin _K aus DEE, geboren am GB 1957 in 5 (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1991 gemäß SS 44 Satz 1, 349 Abs. 2 StPpo

einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. März 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Der Beschluß des Senats vom 12. November 1991 ist gegenstandslos.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Gribbohm Ulsamer Granderath Beyer Wahl