Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 505/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AP tl
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 505/91 Am 17
Kassel
in der Strafsache
gegen
Said-Shawali S EB „aus Ki, geboren am ®. EEE 1961 in Kali (Ce) ,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
15. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Strafrahmens (Verneinung der Provokationsalternative des S 213 StGB und Ablehnung einer
- weiteren - Strafrahmenmilderung nach den
SS 21, 49 StGB). Soweit die Schwurgerichtskammer
im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft die "Brutalität" der Tatausführung (vgl. dazu: BGHSt 16, 360, 364 und BGH NStz 1991, 581) und Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt hat
(UA S. 58), ist auszuschließen, daß bei Fortfall dieser Erwägungen auf eine (noch) mildere Strafe
als drei Jahre erkannt worden wäre.
PAGA
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechts-
mittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Maier Theune Niemöller Winkler