Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 505/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Kassel

in der Strafsache

gegen

Said-Shawali S EB „aus Ki, geboren am ®. EEE 1961 in Kali (Ce) ,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

15. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).

Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Strafrahmens (Verneinung der Provokationsalternative des S 213 StGB und Ablehnung einer

- weiteren - Strafrahmenmilderung nach den

SS 21, 49 StGB). Soweit die Schwurgerichtskammer

im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft die "Brutalität" der Tatausführung (vgl. dazu: BGHSt 16, 360, 364 und BGH NStz 1991, 581) und Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt hat

(UA S. 58), ist auszuschließen, daß bei Fortfall dieser Erwägungen auf eine (noch) mildere Strafe

als drei Jahre erkannt worden wäre.

PAGA

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechts-

mittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Maier Theune Niemöller Winkler