Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 453/91

2. Strafsenat

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208

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 453/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rahim K a aus AU, geboren am @. I | 1960 in DES (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

wIII

208

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1991 beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird

abgelehnt.

Gründe§

Den Nebenklägern war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu

versagen.

Der Senat hatte den Nebenklägern vor der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht am 12. Oktober 1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Nach der neuerlichen Entscheidung des Landgerichts vom 6. Mai 1991, die allein den Strafausspruch betrifft, und der abermaligen Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil haben die Nebenkläger sich den Sachanträgen des Generalbundesanwalts angeschlossen und wiederum Prozeßkostenhilfe für

das neue Revisionsverfahren beantragt.

Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil mit ihm weder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller dargelegt noch auf eine entsprechende frühere Erklärung Bezug genommen wird. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines

Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht, da lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden ist, die Nebenkläger insoweit nur ein begrenztes Mitwirkungsrecht haben und es ihnen zuzumuten war, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. auch BGHR StPO S$S 397 a Abs, 1 Prozeßkostenhilfe 3 und 7).

Jähnke Maier Theune

Niemöller winkler