Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 453/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 453/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rahim K a aus AU, geboren am @. I | 1960 in DES (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1991 beschlossen:
Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird
abgelehnt.
Gründe§
Den Nebenklägern war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu
versagen.
Der Senat hatte den Nebenklägern vor der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht am 12. Oktober 1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Nach der neuerlichen Entscheidung des Landgerichts vom 6. Mai 1991, die allein den Strafausspruch betrifft, und der abermaligen Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil haben die Nebenkläger sich den Sachanträgen des Generalbundesanwalts angeschlossen und wiederum Prozeßkostenhilfe für
das neue Revisionsverfahren beantragt.
Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil mit ihm weder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller dargelegt noch auf eine entsprechende frühere Erklärung Bezug genommen wird. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines
Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht, da lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden ist, die Nebenkläger insoweit nur ein begrenztes Mitwirkungsrecht haben und es ihnen zuzumuten war, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. auch BGHR StPO S$S 397 a Abs, 1 Prozeßkostenhilfe 3 und 7).
Jähnke Maier Theune
Niemöller winkler