Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 10.12.1991 – 4 StR 569/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
aus CM, geboren am
‚ zur Zeit in Haft,
Ferdinand H
1971 in P
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh am 10. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. September 1991 wird 3
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urtei
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 34% Abs.2 StPO). Die Nichterörterung einer Unterbringun Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB, SS 7, 105 JGG) stellt angesichts des Ausnahmecharak der Tat hier keinen Rechtsfehler dar. Sie wird imH späterer anderweitiger Verurteilung des Angeklagter
Einbeziehung dieses Urteils gemäß § 31 Abs. 2 JGG i
Betracht zu ziehen sein.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Koste Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
des \rers
ıls ls ;feh- ] ıg des
ters
ralle ı und
on und
Salger Meyer-Goßner
Steindd Maatz i
Basdorf
irf