Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 547/91

4. Strafsenat

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AST 7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Werner CME aus rem REED, Seboren am ER 1964 in NEE, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 1991 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Ver-

hältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen

Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben.

Gemäß S$S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzu-

rechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht komnt.

Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf