Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 547/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AST 7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Werner CME aus rem REED, Seboren am ER 1964 in NEE, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 1991 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Ver-
hältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen
Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Gemäß S$S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzu-
rechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht komnt.
Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf