Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 21.11.1991 – 1 StR 552/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 552/90
ea A419
in der Strafsache
gegen
Dr. Günter P EM aus MEER seboren arı 1946 in Schi,
wegen Beihilfe zur Untreue
wıIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 in der Fassung vom 11. Fe-
bruar 1991 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner
Rechtsmittel zu tragen. Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Da der Angeklagte bei seiner Unterstützung und rechtlichen Beratung des Angeklagten St nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen einsetzte (UA S. 104), überschritt er zweifels-
frei die Grenzen zulässiger Rechtsberatung.
Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (S 268 a Abs. 1, S$S 305 a Abs. 1 StPO). Solche Fehler weist
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gericht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten geprüft; es ist rechtlich zulässig, ihn insoweit auf die - teilweise - Verwertung seines Grundstücksvermögens zu verweisen.
Soweit der Angeklagte geltend macht, seit Erlaß des Beschlusses hätten sich neue Umstände zu seinen Gunsten dadurch ergeben, daß der Konkursverwalter der SC -Banı
rung des Projekts VOGREEEEEEEENE BEE ausgebucht und Forde-
fungen aus tatsächlich geleisteten Einzahlungen zur Konkurstabelle anerkannt habe, kann der Angeklagte gemäß Ss 56 e
Gribbohm Maul Foth
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