Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 680/91

1. Strafsenat

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§ 3

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Elektromechaniker Thomas Dieter K N zus KU, geboren am EEE 1955 in TO,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIIll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht erkennbar, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 31. Mai 1990 bereits vollstreckt ist oder ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre. Eine Einbeziehung der vom Amtsgericht Fulda verhängten Geldstrafe hätte jedoch zu einer Erhöhung der hier verhängten Freiheitsstrafe geführt. Da dies gegenüber einer gesondert bestehenbleibenden Geldstrafe das empfindlichere Strafübel ist, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH StV 1990, 348 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer

Granderath

des

Wahl

Maul

F2