Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 680/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 680/91 TUN DA
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Thomas Dieter K N zus KU, geboren am EEE 1955 in TO,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIIll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht erkennbar, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 31. Mai 1990 bereits vollstreckt ist oder ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre. Eine Einbeziehung der vom Amtsgericht Fulda verhängten Geldstrafe hätte jedoch zu einer Erhöhung der hier verhängten Freiheitsstrafe geführt. Da dies gegenüber einer gesondert bestehenbleibenden Geldstrafe das empfindlichere Strafübel ist, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH StV 1990, 348 £.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer
Granderath
des
Wahl
Maul
F2