Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 666/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ALM
in der Strafsache
gegen
Friedrich E EEE aus CO, geboren am MEEEE-WERD 1945 in Tom Dei En,
wegen Diebstahls u. a.
wIII
Ir
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 gemäß S$S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
l. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der im Fall I 22 der Urteilsgründe erhobene Vorwurf von der Verfolgung ausge-
nommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1l. Juli 1991 dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:
1. Mit dem unerlaubten Erwerb und Besitz einer Schußwaffe im Fall I 21 der Urteilsgründe steht die Überlassung derselben Waffe an einen Nichtberechtigten im Fall I 22 der Urteilsgründe nicht in Tatmehrheit, wie die Strafkammer annimmt, sondern in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Im Hinblick hierauf hat der Senat den zuletzt genannten Verstoß von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Damit entfällt auch die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Straftaten (24) und im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen (207 Monate) hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die weggefallene Verurteilung die Höhe dieser
sehr milde bemessenen Gesamtstrafe beeinflußt hat.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Wahl