Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 4 StR 374/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AA BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rosemarie S EB seborene SU aus SEE, dort geboren am EEE 15:2,
wegen Betruges u.a.
wIIl
Er
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten SE
wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. November 1990, soweit diese Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
sprechung im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat
mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Zeugen Ei abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien: Die Angeklagte | habe in einem Teilgeständnis eingeräumt, die Mitangeklagte
1 in Kenntnis von geplanten illegalen Geldverschiebungen in Höhe von insgesamt über 900.000 DM mit ihrem Pkw zu verschiedenen Kreditinstituten gefahren zu haben; danach könnten die unter Beweis gestellten Tatsachen allenfalls geringfügigen Einfluß auf die Strafzumessung haben. Eine Gegenvorstellung des Verteidigers der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, sie halte die unter Beweis gestellten Tatsachen bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme nicht
für entscheidungserheblich.
Im Urteil hat die Strafkammer aufgrund der von der Einlassung der Angeklagten SB abweichenden Angaben der Mitangeklagten KÜEEEEB in mehreren Punkten das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen festgestellt: Während die Angeklagte SÜÜM unter Beweis gestellt hatte, die Mitangeklagte KÜEEEEEE habe einen verfälschten Personalausweis und die Vorlage einer von ihr nachzuahmenden fremden Unterschrift von dem Zeugen EB persönlich erhalten und diesem Paßbilder für die Ausweisfälschung übergeben, ist im Urteil festgestellt, daß hierbei jeweils die Angeklagte SEHE die Übergabe vermittelte (UA 24 f, 27, 43 £, 53). Ferner hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, die Mitangeklagte habe jeweils selbst den Koffer mit den betrügerisch abgehobenen Geldbeträgen zu dem Zeugen EI gebracht und unmittelbar von diesem auch ihre Belohnung erhalten; im Urteil heißt es hingegen hierzu, daß dies jeweils durch Vermittlung der Angeklagten Sa erfolgte (uA 34 f£, 38, 41, 44, 53). Weiterhin hatte die Angeklagte SW unter
Beweis gestellt, die Mitangeklagte SEE habe sämtliche
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Anweisungen zur Tatbegehung von dem Zeugen EIER persönlich erhalten; im Urteil ist hierzu indes festgestellt, daß die Angeklagte SM der Mitangeklagten KÜEEEEER wiederholt schriftliche "Regieanweisungen" des Zeugen EB zu dem von ihr erwarteten Tatverhalten übergab (UA 26 f, 29, 32, 43, 52 f). Mit dem Leisten vielfältiger, nicht nur ganz untergeordneter Tatbeiträge (vor allem die Vermittlung der Anweisungen des "Haupttäters" EM an die Mittäterin KÜiMMEEEE ) hat die Strafkammer die Verurteilung der Angeklagten sn wegen Mittäterschaft - und nicht lediglich wegen Beihilfe - begründet (UA 62). Zudem hat die Strafkammer "trotz etwa gleicher Tatbeteiligung" gegen die Mitangeklagte "EN im Hinblick auf deren "umfassendes Geständnis" im Vergleich zu der "nicht in vollem Umfang geständigen" Angeklagten SER eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe ver-
hängt (UA 64, 66).
Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des
Schuldspruchs und auc klagten SB herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß abgewichen ist, hat sie $S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 593 f, 900). Zudem durfte die Angeklagte im Rahmen ihrer weiteren Verteidigung auf die fort-
geltende bekanntgegebene Beurteilung über die mangelnde
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Erheblichkeit der Beweisthemen durch die Strafkammer vertrauen, sofern ihr nicht - was jedoch nicht erfolgt ist - ein abweichender Hinweis erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Hinweispflicht 1; Alsberg/Nüse/Meyer aaO
Ss. 773).
Aus dem letztgenannten Grund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die weitere Begründung der Strafkammer, der zur Hauptverhandlung vergeblich im Ausland geladene Zeuge EEE sei unerreichbar, allein für die Ablehnung des Beweisamtrags tragfähig gewesen wäre. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß sich die Angeklagte SE nach einem Hinweis über die abweichende Beurteilung der Erheblichkeit der von ihr beantragten Beweiserhebung zur Frage ihrer Mitwirkungsform wie auch der Richtigkeit ihrer Einlassung im Vergleich zu derjenigen der Mitangeklagten FÜ anders wirksam hätte verteidigen können.
Da die Verfahrensrüge wegen der Auswirkung auf die Mitf S
spruchs gegen die Angeklagte SEE nach sich zieht, bedarf es keiner Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des S$S 260 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHR StPO S 260
s7
Abs. 1 Beratung 1, 2; BGH, Beschluß vom 27. August 1991 - 1 StR 505/91; Kleinknecht/Meyer aaO S 260 Rdn. 4).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf