Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.11.1991 – 5 StR 498/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

AST

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Muırsel KB aus On Bam. geboren am EEE 1963 in BEE (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

57

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1991 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 14. Juni 1991 wird

nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1991 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keine Frist versäunt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat bereits mit dem Schriftsatz vom 29. Juli 1991 die Revision begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt. 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er

ASI

nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Dem Angeklagten mußte das Urteil nicht in Übersetzung mitgeteilt werden (BVerfGE 64, 135, 151 = NJW 1983, 2762, 2765).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (S 349 Abs. 2 StPO).

Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack