Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 29.10.1991 – 5 StR 487/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Michael AED aus rei, dort geboren am EB 1965,

wegen Vergewaltigung

757

ASF

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Juli 1991 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung zwar den beachtlichen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung zugunsten des Angeklagten, schränkt aber die Bedeutung dieses Umstandes ein, weil "der Zeitablauf auch gerade auf der vom Angeklagten geschürten Angst der Geschädigten vor Repressalien beruht" (UA S. 26). Letzteres steht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht im Einklang mit den Feststel-

ASF

lungen. Danach hat die Zeugin zwar Angst vor Repressalien gehabt (UA S. 9, 12) und sich auch "bedroht gefühlt" (UA S. 18). "Entgegen ihren Erwartungen" wurden aber keine Anstalten unternommen, "gegen sie Gewalt anzudrohen oder gar anzuwenden" (UA S. 13, 14).

Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack