Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.10.1991 – 5 StR 515/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 StR 515/91 (alt: 5 StR 85/91) in der Strafsache
gegen
Volker Keil zus zen. geboren am EEE 1943 in we® (Österreich),
wegen Betruges
LG
#7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1991 beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1991 aufgehoben (S 346 Abs. 2 StPO).
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 6. Juni 1991 verkündetes Urteil gemäß
Ss 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 2 StPO ist begründet.
Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie noch nicht in Lauf gesetzt ist. Voraussetzung hierfür ist die Zustellung des angefochtenen Urteils (S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese ist vom Vorsitzenden angeordnet worden, aber nicht wirksam erfolgt. Das Empfangsbekenntnis für die Zustellung des Urteils ist nicht von dem bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt SB, sondern von dessen Sozius, Rechtsanwalt GEB. unterzeichnet worden. Es ergibt sich nicht aus den Akten, daß der Zustellungsempfänger allgemein Vertreter im Sinne des S 53 BRAO gewesen ist. Eine wirksame Zustellung des Urteils ist deshalb nicht nachgewiesen
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(vgl. BGH wistra 1988, 236; BGH bei Pfeiffer NStZz 1985,
12; BGH Beschlüsse vom 27. Dezem-
208; BGH StV 1981, ber 1990 - 4 StR 557/90 - und vom 22. Januar 1991
- 5 Str 4/91 -).
Horstkotte Harms
Laufhütte Nack
Schäfer