Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.10.1991 – 5 StR 434/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5 StR 434/91 (alt: 3 StR 243/90) in der Strafsache

gegen

Ernst-Otto HB aus BAM. geboren am ED 19:1 in re.

_ wegen Steuerhinterziehung

Fo

HG?

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1991 wird nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Da der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig ist, mußte der Tatrichter davon. ausgehen, daß die Firmen H@ und M@ durch ungerechtfertigte Umsatzsteuerkürzungen nach dem Berlinförderungsgesetz Vorteile in Höhe von insgesamt 1.372.000 DM erlangt haben (UA S. 12) und daß der Angeklagte diese Steuerverkürzung vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat. Soweit sich die Revision auf das Verhalten der Berliner Verwaltung gegenüber der H@ bezieht, macht sie im Ergebnis geltend, daß sich der Angeklagte in

AO

einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden habe. Dieser Revisionsangriff scheitert an der Rechtskraft des Schuldspruchs. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß "ein öffentliches Interesse insofern obwaltete, als die Berliner Behörden den Angeklagten tatkräftig förderten und unterstützten" und ein "beträchtliches Interesse" daran hatten, die H@@ "für Berlin zu gewinnen" (UA S. 10 £).

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