Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 16.10.1991 – 2 StR 351/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ae)
AEH BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 351/91 URTEIL 16409
Ce [ud
in der Strafsache
gegen
Peter Re EEE aus ER, dort geboren am a. EB 1952,
wegen Diebstahls u. a.
- WIII
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Winkler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. April 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung hat das Bezirksgericht die Vorstrafen des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich strafschärfend gewertet (UA S. 15). Es hat zudem den relativ langen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten und der letzten vorangegangenen Vorverurteilung erörtert und sich auch insoweit
mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann trotz der sehr knapp gehaltenen Darstellung der Vorstrafen bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein Rechtsfehler bei ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht festgestellt werden.
Jähnke Theune Niemöller Detter Winkler