Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 15.10.1991 – 1 StR 554/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 554/91 URTEIL 5.0.41
in der Strafsache
gegen
Karl-Dieter HER aus HÜ , geboren am (EEE 15 3 5 a —
wegen Betrugs
wIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt immun
als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. März
1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen als Mittäter oder Gehilfe des
rechtskräftig verurteilten Klaus Josef R@> des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Die Revision der Staatsanwalt-
schaft, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der all-
gemeinen Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
l. Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung des Ss 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darin, daß das Landgericht ihren Beweisamtrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin Waitzel aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Die Zeugin hätte bekunden sollen, daß der Angeklagte in einer Sitzungspause der laufenden Hauptverhandlung ihr gegenüber sinngemäß geäußert habe, er habe, bevor er sich auf die Zusammenarbeit mit RER bei den Briefmarkengeschäften eingelassen habe, gewußt: "Entweder es klappt oder ich gehe für fünf Jahre in
den Bau". Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Ab-
lehnung dieses Beweisamtrages sind unbegründet.
A
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ließ die dem Angeklagten nachgesagte Äußerung zwingende Schlüsse auf vorsätzliches Handeln nicht zu; das bedurfte keiner näheren
Darlegung im angefochtenen Beschluß.
Den aus der aufgestellten Beweisbehauptung möglichen Schluß auf die Schuld des Angeklagten hat das Landgericht dagegen im Hinblick auf das bisherige Beweisergebnis zu ziehen abgelehnt und dabei hervorgehoben, daß sich die behauptete Äußerung auf den Beginn der Zusammenarbeit Ende 1982 beziehe, während die Tatzeit der angeklagten Geschäfte in den Spätsommer 1983 falle. Die Staatsanwaltschaft hält die Ablehnung mit diesen Erwägungen für mangelhaft begründet, doch ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig.
Die behauptete Äußerung des Angeklagten ließ, wie das Landgericht durch den Hinweis auf ihren in Bezug genommenen Zeitpunkt deutlich macht, allenfalls den Schluß auf Bedenken des Angeklagten hinsichtlich der mit Radix geplanten Geschäfte zu; wie sich die Geschäfte entwickeln würden, war damals für den Angeklagten noch nicht zu übersehen und hing weitgehend von der Finanzlage des Angeklagten rn und der von diesem betriebenen Unternehmen ab. Auf Grund der eingehenden Beweiserhebung ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe diesbezüglich keinen ausreichenden Einblick gehabt, vielmehr REN für vermögend gehalten. Wenn es daraus den Schluß zieht, die ursprünglich geäußerten Bedenken des Angeklagten seien nicht geeignet, seine Schuld nachzuweisen, hält sich dieses Ergebnis im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Einer näheren Darlegung des bisherigen Beweisergebnisses im landgerichtlichen Beschluß bedurfte es dabei nicht; dieses Ergebnis war der
Staatsanwaltschaft bekannt.
2. Die - nicht ausgeführte - Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Umständen, die geeignet erschienen, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen, eingehend auseinandergesetzt und sie letztlich als nicht durchschlagend erachtet; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Wahl
AH