Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.10.1991 – 1 StR 561/90

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 561/90 BESCHLUSS U 710.97

in der Strafsache

gegen

Mihail x GE . senoren arı EEE 1952 in

ABER (Griechenland),

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesjerichtshofs hat am 4. Oktober 1991 beschlossen:

Der Antrag des Verurt?ilten, das Strafverfahren einzustellen und cie Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Jıni 1990 der Staatskasse aufzuerlegen, wird varworfen.

Gründe§

Der Angeklagte wırde durch Urteil des Landgerichts München II vom 13. Jusi 1990 wegen Geldfälschung zu drei Jahren neun Monaten ?reiheitsstrafe verurteilt. Er verzichtete auf Rechtsnittel, legte dann Revision ein, nahm diese schließlich wieder zurück. Jetzt beantragt er im Rahmen einer "Gegeuvorstellung", das Strafverfahren einzustellen und die Kı.sten seiner Revision der Staatskasse aufzuerlegen "aufgrund der rechtswidrigen Art der Vorbereitung und Abwicklung des Ersuchens der Bundesrepublik Deutschland an die S.F. Republik Jugoslawien um meine Auslieferung an

die deutschen Justizbehörden".

Ein rechtlicher Grund für diesen Antrag ist nicht zu

erkennen; er bleibt ohne Erfolg.

Gribbohm Foth Granderath

Beyer wahl