Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 01.10.1991 – 1 StR 387/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 387/91 URTEIL 1. 10:19
in der Strafsache
gegen
Hasan G (EEE ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 9:5 in vun
(Jugoslawien),
wegen versuchten Mordes
wılIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. BER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (GE
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ss?
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom
7, Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sich der Freispruch auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger bezieht.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. In der Anklage war ihm zweifacher Mordversuch zur Last gelegt worden. Das Landgericht kam zu dem Schluß, der Angeklagte habe den Tatbestand zweier Verbrechen des versuchten Totschlags erfüllt, doch seien die Taten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Die Revision des Nebenklägers MO | hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei ohne Grund vom Nebenkläger mit einem Schlagring oder einem schlagringähnlichem Gegenstand und von zwei anderen, dabeistehenden Männern mit Fäusten geschlagen worden. Er habe daraufhin ein Klappmesser (mit 9,5 cm langer Klinge) hervor-
geholt und geöffnet in der Hoffnung, dessen Anblick werde
die Männer zum Aufhören veranlassen. Als sie nicht aufgehört hätten, habe er noch ein Bowie-Messer mit feststehender, 15,5 cm langer Klinge hervorgeholt und mit beiden Messern vor seinem Körper und seinem Gesicht herumgefuchtelt, um die anderen dadurch zu beeindrucken. Er habe nicht daran gedacht, zuzustechen, habe bei seinen Fuchtelbewegungen auch keinen Widerstand gespürt. An weiteres habe er keine Erinne-
rung.
Das Landgericht hat dem Angeklagten die bloßen Fuchtelbewegungen nicht geglaubt. Gestützt auf die Bekundungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, geht es davon aus, der Angeklagte habe die Stiche "mit nicht unerheblicher Wucht" geführt. Das Landgericht hält offenbar auch für erwiesen, daß die tiefen Stiche in Bauch und Brust der beiden Verletzten entweder gezielt ausgeführt wurden oder wenigstens in ihrer Richtung und Wirkung dem wollen des Angeklagten entsprachen; denn nur so ist zu erklären, daß das Landgericht den vom ihm angenommenen (mindestens bedingten) Tötungsvorsatz damit begründet, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und auch dem Bewußtsein des Angeklagten, daß solche Stiche in Bauch und Brust zum Tode führen könnten. Das setzt voraus, daß der Angeklagte solche Stiche bewußt führte.
Das Landgericht hat die in dieser Hinsicht falschen Angaben des Angeklagten als einen von mehreren Punkten genommen, die "Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten" begründeten, hat sich aber nicht weiter damit be-
faßt, aus welchem Grund der Angeklagte hier falsche Angaben
gemacht haben könnte, sondern hat schließlich, weil auch die Angaben insbesondere der Verletzten - die jeden Angriff ihrerseits leugneten - Unstimmigkeiten aufwiesen, nach dem Zweifelssatz die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Hierbei ist es davon ausgegangen, der Angeklagte habe von drei Männern, einer mit einem Schlagring, Schläge insbesondere gegen den Kopf erhalten. Hiergegen habe er sich, wie geschehen, mit Tötungsvorsatz zur Wehr setzen dürfen, um die ihm drohende Gefahr weiterer erheblicher Verletzungen sofort
und endgültig zu beseitigen.
Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung mit
Recht.
Das Landgericht war nicht gezwungen, die Einlassung des Angeklagten insgesamt zu übernehmen oder ihm insgesamt nicht zu glauben. Es konnte, wie geschehen, einen Teil der Einlassung für widerlegt erachten, einen anderen nicht. Ein Angeklagter, der die von ihm geführten lebensgefährlichen Stiche für durch Notwehr gerechtfertigt hält, kann sich dennoch dazu entschließen, diese Stiche überhaupt zu leugnen, um die mitunter nicht einfache Erörterung der Notwehr zu vermeiden. So könnte es im vorliegenden Fall beim Angeklagten gewesen sein, und dies könnte das Landgericht veranlaßt haben, die Einlassung des Angeklagten in diesem Bereich zu
korrigieren, im übrigen aber dem Urteil zugrunde zu legen.
Die falsche Einlassung des Angeklagten könnte aber auch andere Gründe gehabt haben, etwa, daß der Angeklagte in Wahrheit der Angreifer war und sowohl den angeblichen Überfall auf ihn als auch die angeblich nur in Herumfuchteln be-
stehende Gegenwehr nur erfunden, dabei aber nicht mit der
Möglichkeit medizinwissenschaftlicher Widerlegbarkeit gerechnet hatte. Möglich wäre auch, daß die vom psychiatrischen und vom psychologischen Sachverständigen beim Angeklagten festgestellten, auch seine Aussagetüchtigkeit in Zweifel ziehenden Besonderheiten zu der falschen Einlassung
führten.
Jedenfalls war der vom Landgericht für widerlegt erachtete Teil der Einlassung des Angeklagten so bedeutsam, daß es einen Rechtsfehler darstellt, den Grund der insoweit falschen Angaben nicht näher zu erörtern; erst nach erschöpfender Erörterung ist Raum für den Zweifelssatz. Das vom Angeklagten behauptete Aussetzen der Erinnerung wäre in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Möglich ist zwar, daß die dem Angeklagten anschließend von anderen Gästen zugefügten Schläge eine retrograde Amnesie zur Folge hatten. Ob diese freilich gerade in dem vom Angeklagten behaupteten
Zeitpunkt eingesetzt haben kann, erscheint fraglich.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß auch die Wertung der Angaben des Zeugen zu durch das Landgericht Zweifel erweckt. Die Aussage dieses Zeugen macht deutlich, daß er den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtet hat, sondern erst einige Zeit später (als schon "Menschen in Richtung der Eingangstür gelaufen" waren, der Nebenkläger auch schon den Bauchstich erhalten hatte) Sicht auf den Tatort hatte. Ob das Landgericht dies bedacht hat, als es die Aussage des Zeugen als "gewichtiges Indiz" dafür bezeichnete, Kg habe sich "bereits bei Beginn der Auseinandersetzung in dem Windfang befunden",
erscheint zweifelhaft.
Die Revision des Nebenklägers | erfaßt das Urteil nur, soweit er beschwert ist, das heißt soweit der Angeklagte wegen der gegenüber vu verübten Handlungen freigesprochen wurde. Nach Anklage und Urteil handelte es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten gegen va und gegen de — | um selbständige Taten. Deshalb hebt der Senat das angefochtene Urteil nur auf, soweit der Nebenkläger Yu betroffen ist. In bezug auf KW ist der Freispruch rechtskräftig.
VRiBGH Dr. Gribbohm
ist in Urlaub. Foth Foth Brüning
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