Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.09.1991 – 2 StR 373/91

2. Strafsenat

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#22

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 373/91 BESCHLUSS IS AS Kon

in der Strafsache

gegen

Jürgen HE aus KEEMb, dort geboren am @. m 1962,

wegen Diebstahls

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AL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1990 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben ist, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der

in seiner Antragsschrift vom 20. August 1991 ausgeführt hat:

"Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte (S 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Geldbuße in einer gemäß S 55 StGB

einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch sind in dem von dem Tatrichter zu bestimmenden Vollstreckung anzurechnen (BGHSt 36, 378). Das hat festgestellt, daß der Angeklagte Geldbußen früheren Strafsache zu zahlen hatte (UA S. 33, Lage der Sache kann es sich hierbei nur um die

nicht. Sie Umfang auf die Landgericht aus einer 118). Nach

von der

Revision genannten handeln. Sofern man in dem Unterbleiben

näherer Feststellungen und einer entsprechenden Anrechnungs-

entscheidung nicht schon einen Sachmangel sieht, ist dem

Revisionsamtrag jedenfalls eine zulässige und begründete

Aufklärungsrüge zu entnehmen."

Herdegen Theune Gollwitzer Winkler

Niemöller