Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.09.1991 – 1 StR 298/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 298/91 BESCHLUSS 234%

in der Strafsache

gegen

1, Paul Sch ER aus nm. sehoren am GO 1956,

2. Thomas T aus Neubrandenburg, geboren am 1963,

wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1991 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 30. Juli 1991 wird in den Gründen dahin berichtigt, daß auf Seite 4 in

Geile 8 das Wort "über" durch das Wort "unter"

ersetzt wird.

Es handelt sich um einen offensichtlichen, sinnent-

stellenden Schreibfehler. Gribbohm Maul Foth

Granderath Beyer