Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 18.09.1991 – 2 StR 393/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Mo
j ER BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 393/91 URTEIL 129.9
FE)
in der Strafsache
gegen
Kornelius E ED aus KWER, dort geboren am m. > 1954,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE» bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus m
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte allein
gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht nicht dargelegt, warum es dem Angeklagten keine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß S 56 Abs. 2 StGB bewilligt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer bereits eine günstige Sozialprognose verneinen wollte. Der Angeklagte ist erheblich; darunter auch einschlägig, vorbestraft. Er hat in der Vergangenheit in Zeiten, in denen er unter Bewährung stand,
erneut Straftaten begangen; wegen zweier Verurteilungen
liefen auch bei Begehung der vorliegenden Tat noch Bewährungszeiten. Die Strafkammer hat die Verhängung einer Geldstrafe mit dem Hinweis auf das Versagen des Angeklagten während der Bewährungszeit abgelehnt und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten gewertet, daß er die Tat unbeeindruckt von seinen vielen, auch einschlägigen Vorverurteilungen während einer laufenden Bewährungszeit begangen habe, so daß eine spürbare Freiheitsstrafe erforderlich sei.
Da Gründe, nach denen eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht ersichtlich sind, liegt in der Nichterörterung der Straf-
aussetzung kein sachlichrechtlicher Fehler.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Detter