Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.09.1991 – 4 StR 404/91

4. Strafsenat

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m Abschrift 38

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 404/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Manfred L EB aus EEE, dort geboren MM — |

1957, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. September 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2

StPo).

In Anbetracht der außerordentlich milden Strafe kann das Urteil auf der vom Beschwerdeführer gerügten unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse des

Angeklagten hier nicht beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf