Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.09.1991 – 4 StR 404/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m Abschrift 38
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 404/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred L EB aus EEE, dort geboren MM — |
1957, wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. September 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2
StPo).
In Anbetracht der außerordentlich milden Strafe kann das Urteil auf der vom Beschwerdeführer gerügten unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse des
Angeklagten hier nicht beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf