Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 4 StR 391/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 391/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen C ÜEEE aus CE. dort geboren am

1951,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befaßt ist, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der

Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

Salger Steindorf Nehm

Maatz Basdorf