Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 1 StR 539/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 539/91 BESCHLUSS 10, 4.941

in der Strafsache

gegen

Uwe > CE zu: 7GEEE, seboren am GE 1962 in SWEEEEB.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wıIıl

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/1-str-539-91#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. September 1991 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im

wesentlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Strafkammer hat festgestellt (UA S. 4/5), daß sich der Angeklagte im Jahre 1982 bei einem Verkehrsunfall ’'ein Schädelhirntrauma sowie Bein- und Hüftverletzungen’ zugezogenen hat. Er mußte deshalb immer wieder stationär behandelt werden und konnte bis zum Jahre 1988 keinen Beruf mehr ausüben. Auch danach mußte er immer wieder krank geschrieben werden. Der Angeklagte ist zu 80 % schwerbeschädigt und hatte wegen seiner unfallbedingten Verletzungen in früheren Jahren häufig Schmerzen, die er mit Drogen zu bekämpfen ver-

suchte.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Schädelhirntrauma oder auf den Bein- und Hüftverletzungen oder auf beiden Ursachen beruhen. Es fehlt insbesondere jede Feststellung, ob das Schädelhirntrauma folgenlos ausgeheilt ist oder ob Be-

einträchtigungen zurückgeblieben sind.

Infolgedessen kann der Senat nicht beurteilen, ob und inwieweit die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Folgen des Schädelhirntraumas beeinrächtigt ist. Mangels jeglicher Feststellungen über die Art und die Auswirkungen des Schädelhirntraumas läßt sich angesichts der fließenden Grenzen zwischen den SS 20 und 21 StGB auch eine völlige Schuldunfähigkeit bisher nicht sicher ausschließen. Die Verurtei-

lung des Angeklagten muß daher aufgehoben werden.

Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, da sie von diesem Mangel nicht betroffen sind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten."

Dem tritt der Senat bei. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu den Fragen gehört, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB S 20 Sach-

verst. 4).

Maul Ulsamer Granderath

Brüning wahl