Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.09.1991 – 2 StR 248/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 248/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Christian H EEE cu: Hl, geboren am En 1962 un VO

wegen schweren Raubes

vorgehend LG Frankfurt 1990-12-06 86/87 Js 25418/89 - 5/3 KLs une

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1991 gemäß S 349 Abs. 4 "StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, auf das weitere Vorbringen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu

werden.

Das Landgericht hat festgestellt: "Der Mitangeklagte R. folgte dem Zeugen S. in eine Telefonzelle und hielt ihm seinen geladenen Schreckschußrevolver direkt ins Gesicht und forderte ihn zur Herausgabe seiner Wertgegenstände auf. In großer Angst gab der Zeuge freiwillig dem Angeklagten R. eine Cartierbrille, seine Uhr, 10,-- DM, zwei Ringe, ein Armband und ein Dupont-Feuerzeug im Gesamtwert von 3000,-- DM. Die geschaffene Situation machte sich nun auch der Angeklagte Hellberg zunutze. Er trat ebenfalls in die Telefonzelle und wollte dem Geschädigten von der rechten Hand einen Ring abziehen, wobei Hellberg in der Hand, mit der er hantierte, ein kleines Messer hielt, ohne es auf den Zeugen zu richten und ihn damit zu bedrohen. Der Zeuge S. war allein durch den auf sein Gesicht gerichteten Revolver dermaßen eingeschüchtert, daß er den Ring freiwillig abzog und ihn dem Angeklagten Hellberg aushändigte" (UA Ss. 5).

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er habe von R. Heroin kaufen wollen und sein Taschenmesser in die Hand genommen, um sich von dem "Stoff" eine Messerspitze abzunehmen. In dieser Situation habe sich R. plötzlich in die Telefonzelle begeben und S. beraubt. "Er sei R. zunächst bis zur Telefonzelle gefolgt, wobei er das Messer für den Heroinkauf noch in der Hand gehalten habe. Er habe die Telefonzelle nicht betreten, sei 'total perplex’ gewesen über die Tat des Mitangeklagten, habe ihm zugerufen: ’'laß den Scheiß!’ und sei allein weggerannt" (UA S. 7).

Diese Einlassung hat die Strafkammer als durch die Aussage des Zeugen S. widerlegt angesehen. Dabei war für das Landgericht ein seine Überzeugungsbildung mit bestimmender Gesichtspunkt, daß der Zeuge "konstant und ohne Belastungseifer von seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 7. Januar 1989 bis zu seinen Bekundungen in der Hauptver-

handlung" ausgesagt hat (UA S. 7).

Der Zeuge hatte jedoch, wie durch die Vernehmungsniederschrift vom 7. Januar 1989 belegt wird, bei seiner ersten Vernehmung den Tathergang in wesentlichen, die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers betreffenden Punkten, anders geschildert als in der Hauptverhandlung: "Beide Täter betraten nun ebenfalls die Zelle. Der 1. Täter zog eine Gaspistole ... und hielt sie mir direkt unter die Nase. Der 1. Täter forderte mich auf, alles herzugeben. Beide Täter durchsuchten mich und nahmen mir folgende Gegenstände ab ... Der 2. Täter versuchte mir einen Ring vom Finger zu streifen; hierbei bemerkte ich, daß dieser ein Messer in der Hand hielt. Aus Angst, mit dem Messer verletzt zu werden, nahm ich den Ring selbst vom Finger und gab ihm diesen" (Bl. 2 und 3 der Strafakten).

Die Revision rügt zutreffend, daß entweder das Tatgericht keine Aussagekonstanz annehmen durfte (wenn die Aussage vor der Polizei dem Zeugen 5. vorgehalten worden ist und er sie in ihrem Inhalt und Zustandekommen nicht bemängelte) oder daß durch Anhörung des polizeilichen Vernehmungsbeamten hätte geklärt werden müssen, wie und mit welchem Inhalt die sich mit den Bekundungen des Zeugen $S. in

der Hauptverhandlung nicht deckende polizeiliche Aussage

zustande kam (wenn S. sie inhaltlich oder auf Grund ihres Zustandekommens in Frage stellte). Durch die gebotene Aufklärung hätte entweder die Annahme der Aussagekonstanz erst eine Grundlage erhalten oder sie wäre ausgeschlossen

worden.

Auf dem Würdigungsfehler oder dem Aufklärungsmangel beruht das angefochtene Urteil. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der zur Beruhensfrage ausgeführt

hat:

"Zur Bedeutung, die das Landgericht der angeblichen Konstanz beigemessen hat, kommt nämlich noch hinzu, daß dann, wenn der Zeuge zunächst eine den Angeklagten noch stärker belastende Darstellung gegeben hatte, die Abschwächung früherer Angaben keineswegs in eindeutiger Weise auf das Fehlen eines Belastungseifers hindeutet, sondern eine Erklärung auch in einem etwaigen Bemühen finden könnte, eine nicht zutreffende Darstellung wenigstens zum Teil

aufrechtzuerhalten."

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkamnmer des Landgerichts geboten (BGHR StPO S 354 Abs. 2 Jugendkammmer 1 = BGHSt 35, 267).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer RiBGH Winkler kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen